Verwaltung: Auch Beamte haben Anspruch auf finanzielle Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub

Oliver Stilz | 15. Juni 2010

Das Verwaltungsgericht Berlin hat Beamten, die vor ihrer Pensionierung ihren Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnten, in einer Reihe von ähnlichen Verfahren einen finanziellen Ausgleich zugesprochen (Az.: VG 5 K 175.09). Nach der bisherigen Rechtsprechung stand dies nur Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft zu. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt dieser Anspruch aus der EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG). Danach hat jeder Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Ferner darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind daher innerstaatliche Regelungen, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Regelung unterschiedslos auch für Beamte gilt. Es spiele keine Rolle, ob sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub aus dem Fürsorgeprinzip herleiten lasse oder die Dienstleistung der Beamten auf dem Treue- und ihre Bezahlung auf dem Alimentationsprinzip aufbaue. Da der EuGH den Anspruch auch ungeachtet der Frage zuerkannt habe, ob bzw. in welcher Höhe Lohnfortzahlung gewährt werde, sei schließlich unerheblich, dass Beamte im Gegensatz zu Arbeitnehmern während der gesamten Krankheitsdauer weiter die volle Besoldung erhielten.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

von: Oliver Stilz

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