Arbeitsrecht: Direktversicherung hängt vom Widerruf ab

Oliver Stilz | 22. Juni 2010

Endet ein Arbeitsverhältnis während des Insolvenzverfahrens, stellt sich die Frage, wem die Rechte aus einer Lebensversicherung zustehen, die der Arbeitgeber zugunsten des Mitarbeiters abgeschlossen hat. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber – als Versicherungsnehmer – das im Versicherungsvertrag geregelte Bezugsrecht des Beschäftigten noch im Sinne dieses Vertrags widerrufen kann. Nur dann stünden die Rechte zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung. Wie die Richter betonten, enthalten die zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherungen oftmals die Bestimmung, dass das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden kann. Es sei denn, der Arbeitnehmer scheidet aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ohne dass die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit (entsprechend dem Betriebsrentengesetz) erfüllt sind. Eine derartige Klausel sei in der Regel entsprechend dem Betriebsrentenrecht auszulegen, so das Urteil.

Ein Betriebsübergang beende das Arbeitsverhältnis nicht; sein Weiterbestand gelte für den Erwerb gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften auch in der Insolvenz. Daher, so die Richter, liegen die Voraussetzungen eines „Ausscheidens“ des Mitarbeiters nicht vor, wenn sein Arbeitsverhältnis durch den Betriebsübergang auf einen anderen Arbeitgeber übergeht. In diesen Fällen könne der Insolvenzverwalter die Rechte aus dem Versicherungsvertrag, insbesondere den Rückkaufswert, nicht für die Gläubiger in Anspruch nehmen (Az.: 3 AZR 334/06).

von: Oliver Stilz

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