Vergütung: Betriebsratsmitglied kann Arbeitgeber in die Pflicht nehmen
Anna Pietras | 29. Juni 2010Muss ein alleinerziehendes Betriebsratsmitglied seine Kinder durch Fremde betreuen lassen, weil es im Zuge seiner Betriebsratstätigkeit mehrere Tage auswärtig arbeitet, müssen Sie als Arbeitgeber die Kosten für die Betreuung im erforderlichen Umfang erstatten. Zu diesem Urteil ist das Bundesarbeitsgericht gekommen (Az.: 7 ABR 103/08). So trägt der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 1 BetrVG die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten. Dazu gehören nach Ansicht der Richter auch die Aufwendungen, die einzelne Betriebsratsmitglieder für erforderlich halten; nicht aber sämtliche Kosten, die nur irgendwie mit der Betriebsratstätigkeit zusammenhängen. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig seien insbesondere solche Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind. Der Arbeitgeber müsse aber solche Kosten tragen, die einem Betriebsratsmitglied entstehen, wenn es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrnimmt, und für diese Zeit eine Betreuung für seine minderjährigen Kinder besorgen muss. Dies ergebe die verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes. In solchen Fällen befinde sich der Beschäftigte in einer „Pflichtenkollision“ zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen Fürsorge. Letztere ergebe sich aus dem Grundgesetz, das die Pflege und Erziehung der Kinder als erste Pflicht der Eltern bezeichnet. Dementsprechend, so das Urteil, darf einem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein finanzieller Nachteil entstehen. Mit dieser Entscheidung haben die Richter einer alleinerziehenden Mutter Recht gegeben. Die Frau hatte als Betriebsratsmitglied an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung teilgenommen und war dadurch an insgesamt zehn Tagen nicht zuhause. In dieser Zeit musste sie für die Betreuung ihrer 11 und 12 Jahre alten Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen. Die Kosten für diese Betreuung wollte sie von ihrem Arbeitgeber erstattet bekommen. Dem Anspruch steht nach Ansicht der Richter übrigens nicht entgegen, dass in ihrem Haushalt eine weitere berufstätige Tochter lebte, die die Betreuung ihrer Geschwister abgelehnt hatte.
von: Anna Pietras