Lohn: Übernommene Golfmitgliedschaft ist Arbeitslohn
Oliver Stilz | 6. Juli 2010Übernehmen Sie als Arbeitgeber für Ihre Geschäftsführer die Beiträge für einen Golfclub, sind diese grundsätzlich als Arbeitslohn einzustufen. Dabei spielt es nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen keine Rolle, ob der Geschäftsführer den Golfplatz in erster Linie zur Pflege von Geschäftskontakten nutzen will (Az.: 11 K 72/08). In dem Fall hatte eine Steuerberatungsgesellschaft ihrem Geschäftsführer zunächst die Aufnahmegebühr des Golfclubs in Höhe von 3.250 DM gezahlt, später folgten eine so genannte Investitionsumlage von 1.500 DM sowie der Jahresbeitrag von 1.700 DM. Diese wurden nicht versteuert, was später ein Lohnsteuer-Außenprüfer bemerkte. Dagegen klagte die Gesellschaft. Die Mitgliedschaft im Golfclub gehöre zu den Dienstpflichten des Geschäftsführers und sei im überwiegend betrieblichen Interesse der Klägerin gewesen. Schließlich habe sich das Unternehmen entschlossen, im Golfclub Mandanten zu werben und deshalb den Geschäftsführer angewiesen, dort Mitglied zu werden.
Das Finanzamt argumentierte dagegen, dass der Ersatz von Vereinsbeiträgen auch dann zum Arbeitslohn gehöre, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet sei, im Verein die Interessen seines Arbeitgebers wahrzunehmen. Die Übernahme der Kosten stelle einen Vermögensvorteil dar, der die private Lebensführung des Geschäftsführers betreffe. Da eine Aufteilung der Kosten in einen privat und einen beruflich veranlassten Teil nicht möglich sei, sei die Gesamthöhe der Aufwendungen als Arbeitslohn anzusetzen. Nach Ansicht des Arbeitgebers hatte der Geschäftsführer aber kein privates Interesse am Goldsport – er spiele weder Golf noch habe er eine Platzfreigabe.
Die Richter stuften die geflossene Summe aber als geldwerten Vorteil ein. Ob der Geschäftsführer tatsächlich Golf gespielt und eine Platzfreigabe hatte, sei unerheblich. Zumindest habe er durch die Mitgliedschaft die Möglichkeit, den Golfsport aktiv auszuüben. Inwieweit er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch machte, sei seine private Entscheidung. Der Arbeitgeber habe ihm hierzu keine Vorgaben gemacht. Ein beruflicher Bezug lasse sich vom privaten Bereich nicht trennen, da er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten sei oder weil sich über die geschäftlichen Beziehungen hinaus private Freundschaften durch eine gemeinsame Mitgliedschaft in Vereinen entwickeln könnten.
von: Oliver Stilz