Arbeitsrecht: Job darf nicht unter privaten E-Mail-Verkehr leiden

Oliver Stilz | 13. Juli 2010

Auch einem langjährigen Mitarbeiter können Sie unter Umständen ohne vorherige einschlägige Abmahnung außerordentlich kündigen, wenn er seinen Dienst-PC „exzessiv“ privat nutzt. Exzessiv ist der Umfang nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachen dann, wenn bei einem Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen an jedem Arbeitstag mehrere Stunden nur mit Schreiben und Beantworten privater E-Mails zusammenkommen und der Beschäftigte daher an manchen Tagen gar keine Zeit mehr für seine eigentliche Arbeit hat. Damit hat sich erneut ein Gericht mit der privaten Nutzung des Dienstcomputers beschäftigt (siehe LohnPraxis Nr. 6/7 2010, S. 13).

Die Richter haben mit ihrem Urteil die Klage eines stellvertretenden Bauamtsleiters abgelehnt. Der Mann hatte trotz einer Dienstanweisung, die das Unterbrechen der Arbeitszeit für private Dinge untersagt, „ausschweifend“ private E-Mails verschickt und gelesen. So erreichten den Beschäftigten laut Arbeitgeber bis zu 183 Nachrichten am Tag. Daraus lasse sich der Schluss ziehen, dass der Mitarbeiter gar keine Zeit mehr gehabt habe, seiner eigentlichen Arbeit nachzugehen. Das Gericht stützte sich in seinem Urteil auf die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Die private Nutzung des Internets darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall habe die Beschäftigung des Klägers mit der Pflege seiner privaten Kontakte phasenweise einen zeitlichen Umfang angenommen, der ihm keinen Raum mehr für die Erledigung seiner Dienstaufgaben gelassen habe (Az.: 12 Sa 875/09).

von: Oliver Stilz

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