Vergütung: Pflege kranker Kinder verlängert Urlaub nicht
Oliver Stilz | 13. Juli 2010Muss einer Ihrer Mitarbeiter in einem bereits bewilligten Urlaub unerwartet sein krankes Kind pflegen, hat er keinen Anspruch darauf, dass Sie ihm die Pflegetage auf den Jahresurlaub anrechnen. Daran ändert auch ein ärztliches Attest nichts. Ein Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs besteht gesetzlich nur dann, wenn der Beschäftigte selbst während seines Urlaubs erkrankt. Zu diesem Urteil ist das Arbeitsgericht Berlin im Fall einer Verkäuferin gekommen. Auch wenn ein Arbeitnehmer in seinem Erholungsurlaub ein erkranktes Kind pflegen müsse, erlösche der Urlaubsanspruch im Umfang seiner Bewilligung, so die Richter. Es sei nicht Sinn der Sozialgesetzgebung, Beschäftigte vor Vergütungseinbußen wegen der Pflege eines erkrankten Kindes zu schützen.
Daher komme in diesem Fall auch kein Schadenersatzanspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub in Betracht. Das Risiko eines „urlaubsstörenden Ereignisses“ muss nach Ansicht des Gerichts allein der Arbeitnehmer tragen. Zwar haben Beschäftigte nach § 45 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Pflege ihrer erkrankten Kinder zuhause bleiben. Im vorliegenden Fall rieten die Richter der Verkäuferin aber dazu, auf diesen Anspruch zu verzichten und ihr krankes Kind während des Urlaubszeitraums zu pflegen. So vermeide sie immerhin Nachteile bei der Vergütung (Az.: 2 Ca 1648/10).
von: Oliver Stilz