Verwaltung: Internet und E-Mail für Betriebsräte

Oliver Stilz | 20. Juli 2010

Ihr Betriebsrat kann von Ihnen verlangen, dass Sie für einzelne Betriebsratsmitglieder einen Internetzugang eröffnen und auch eigene E-Mail-Adressen einrichten. Zumindest dann, wenn Sie keine berechtigten Gegenargumente haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht beschlossen (Az.: 7 ABR 80/08) und stützt sich dabei auf § 40 Absatz 2 BetrVG. Dieser verpflichtet den Arbeitgeber dazu, dem Betriebsrat „im erforderlichen Umfang“ Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Ob solche technischen Hilfsmittel die Aufgaben des Organs erleichtern, dürfe der Betriebsrat sogar selbst beurteilen. Allerdings müsse er sich auch in die Lage des Arbeitgebers versetzen und gerade die entstehenden Kosten berücksichtigen.

Die Bundesrichter hatten in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass der Betriebsrat auf Informationen aus dem Internet angewiesen sein kann (siehe LohnPraxis 10/2008, S. 3). Gerade für die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen seien einzelne Internetanschlüsse nützlich; und auch mit der Einschätzung, dass die Mitglieder zur externen Kommunikation eigene E-Mail-Adressen brauchen, überschreite der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht. Denn auch der Austausch mit Betriebsfremden gehöre zur Tätigkeit des Organs.

Die Richter haben damit dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der vom Arbeitgeber für sämtliche Mitglieder einen Internetzugang und eigene E-Mail-Adressen verlangt hatte. Da alle Betroffenen an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, müsse der Arbeitgeber lediglich das Internet freischalten und die Adressen einrichten. Daher würden keine unangemessenen Kosten entstehen.

von: Oliver Stilz

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