Arbeitsrecht: Verjüngung der Belegschaft darf nicht Ziel sein
Anna Pietras | 27. Juli 2010Müssen Sie betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, dürfen Sie die betroffenen Mitarbeiter nicht so auswählen, dass der Altersdurchschnitt Ihrer Belegschaft sinkt. Denn in diesem Fall sind die Kündigungen nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz unter Umständen sozial nicht gerechtfertigt. Die Richter haben damit einem 52-jährigen Gartenbauhelfer Recht gegeben, der gegen seinen Rauswurf geklagt hatte. Weil Aufträge ausgeblieben waren, kündigte der Arbeitgeber zwei Mitarbeitern betriebsbedingt, darunter dem Beschäftigten, der seit 16 Jahren in dem Betrieb arbeitet. Dieser behauptete, dass das Unternehmen bewusst die jüngeren Mitarbeiter geschont habe. Weil es für ihn ungleich schwerer sei, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, sei dies sozial nicht gerechtfertigt. Damit hatte er vor Gericht Erfolg. Ein Arbeitgeber dürfe seine Mitarbeiter bei betriebsbedingten Kündigungen allenfalls so auswählen, dass die Altersstruktur bestehen bleibt, nicht aber so, dass sich die Belegschaft verjüngt. Daher sei die hier getroffene Sozialauswahl fehlerhaft (Az.: 10 Sa 581/09).
von: Anna Pietras