Vergütung: “Anlernverträge” sind nicht zulässig

Anna Pietras | 3. August 2010

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, die Vereinbarung eines „Anlernvertrags“ gegen das Berufsbildungsgesetz verstößt und nach § 134 BGB unwirksam ist (BAG, Az.: 3 AZR 317/08). In dem Fall hatte ein Malermeister mit der Klägerin einen Anlernvertrag im Beruf „Maler und Lackierer“ geschlossen und eine Vergütung vereinbart, die erheblich unter der üblichen Mindestvergütung lag. Die Klägerin verlangte mit der Klage die Zahlung der üblichen Entlohnung für die Zeit ihrer Tätigkeit und hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Laut BAG ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig (§ 4 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz). Die Ausbildung müsse grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattfinden. Alternativ könne auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es sei jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 Berufsbildungsgesetz, etwa einem „Anlernverhältnis“, durchzuführen. Derartige Verträge seien nach § 134 BGB nichtig. Trotzdem eingegangene „Anlernverhältnisse“ seien für den Zeitraum ihrer Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (so genanntes faktisches Arbeitsverhältnis) wie eine reguläre Beschäftigung zu behandeln. Der Arbeitgeber müsse daher die (im Sinne von § 612 Absatz 2 BGB) übliche Vergütung zahlen.
Das BAG hatte nicht zu entscheiden, ob sich der Arbeitgeber vorzeitig aus dem Vertrag lösen kann oder ob dies wegen des besonderen Schutzes des Berufsbildungsgesetzes nicht möglich ist.

von: Anna Pietras

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