Lohn: 1%-Regelung nur bei tatsächlicher privater Dienstwagennutzung
Oliver Stilz | 10. August 2010Die 1%-Regelung gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann, wenn Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen. Allein die Tatsache, dass Sie ein Fahrzeug für betriebliche Fahrten bereitstellen, sei nicht gleichbedeutend damit, dass der Arbeitnehmer den Wagen auch privat nutze. Der klagende Apotheker beschäftigte rund 80 Mitarbeiter, zu denen auch sein Sohn gehörte, der das höchste Gehalt aller Beschäftigten erhielt. Den Arbeitnehmern standen sechs Autos für betriebliche Fahrten zur Verfügung, Fahrtenbücher wurden aber nicht geführt. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Sohn das teuerste der Fahrzeuge, einen Audi A8, auch privat nutze, setzte dies als steuerpflichtigen Sachbezug mit der 1%-Regelung an und sandte dem Kläger einen Lohnsteuerhaftungsbescheid zu.
Dagegen erklärte der Arbeitgeber, dass seine Mitarbeiter und auch sein Sohn die Firmenwagen ausschließlich betrieblich genutzt hätten und eine Privatnutzung kraft Arbeitsvertrag verboten sei. Nach Ansicht des Finanzamts sprach aber die Erfahrung mit solchen Fällen für private Einsätze der Fahrzeuge. Die Privatnutzung könne daher nicht ausgeschlossen werden. Diese Entscheidung hat der BFH nun aufgehoben und die Angelegenheit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Im Streitfall seien die Anwendungsvoraussetzungen der 1%-Regelung – dass nämlich der Arbeitgeber eines der für Betriebszwecke bestimmten Fahrzeuge seinem Sohn zur Privatnutzung überlassen habe – nicht erfüllt. Stehe eine solche Überlassung nicht fest, könne der fehlende Beweis nicht durch Erfahrungswerte ersetzt werden (Az.: VI R 46/08).
von: Oliver Stilz