SV: Gleitsichtbrille dient nicht nur im Arbeitsleben

Oliver Stilz | 17. August 2010

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) muss die Kosten einer Gleitsichtbrille nicht im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erstatten, wenn der Versicherte die Brille nicht nur für berufliche Tätigkeiten, sondern auch im privaten Leben benötigt. Das hat das Sozialgericht Dortmund im Fall eines arbeitslosen Industriekaufmanns entschieden, der die DRV Bund auf Übernahme der Anschaffungskosten einer solchen Sehhilfe verklagt hatte (Az.: S 26 R 309/09). Seiner Meinung nach kann er wegen seiner Sehbehinderung nur mit großen Anstrengungen lesen und findet keinen Arbeitsplatz. Mit der Brille wolle er seine Arbeitskraft wieder herstellen.

Das Sozialgericht hat seine Klage jedoch abgewiesen. Die Rentenversicherung erbringe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann, wenn das Hilfsmittel ausschließlich für eine bestimmte Form der Berufsausübung benötigt werde. Hier diene die Brille aber auch dem privaten Lesen. Die Rentenversicherung müsse als primär eingeschalteter Rehabilitationsträger auch prüfen, ob die Krankenkasse des Mannes in der Leistungspflicht steht. Ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse scheiterte jedoch daran, dass der Schweregrad der Sehbehinderung bei dem Kläger nicht das erforderliche Ausmaß erreicht hatte.

von: Oliver Stilz

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