Lohn: Essenszuschüsse in Form von Restaurantschecks sind kein Sachbezug
Anna Pietras | 24. August 2010Stellen Sie Ihren Mitarbeitern Essenszuschüsse in Form von Restaurantschecks aus, handelt es sich dabei nicht um einen Sachbezug (nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG), sondern um lohnsteuerpflichtige Einkünfte. Zu dieser Entscheidung ist das Finanzgericht Düsseldorf gekommen. Ein Arbeitgeber hatte seinen Beschäftigten zusätzlich zum Arbeitslohn jeden Monat 15 Restaurantschecks über je 5,77 € ausgegeben. Diese hatte der Arbeitgeber bei einem anderen Unternehmen bestellt, das die Schecks ausstellte und an den Arbeitgeber auslieferte. Die Bons waren bis Ende des Ausgabejahres gültig und bei vielen Restaurants, aber auch Supermärkten und Kaufhäusern einlösbar. Die teilnehmenden Partner hatten sich aber vertraglich verpflichtet, nur Mahlzeiten und direkt verzehrbare Lebensmittel herauszugeben – nicht aber den Gegenwert in Bar oder Produkte wie Zigaretten oder Alkohol. Der Arbeitgeber hatte (gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) den Sachbezugswert der Schecks in Höhe von 2,67 € pauschal mit je 25% versteuert und die Differenz von 3,10 € steuerfrei belassen. Die Lohnsteueraußenprüfer sahen in den Bons aber Zuwendungen mit Bargeldcharakter. Dieser Auffassung folgten die Richter. Die Abgabe der Schecks führe zu versteuerbaren Einnahmen der Beschäftigten aus nicht selbständiger Arbeit (nach § 19 Absatz 1 Nr. 1 EStG). Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften gehörten dabei neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für die Arbeit gewährt werden. So waren nach Ansicht des Gerichts auch die Schecks durch die Arbeitsverhältnisse veranlasst. Es handele sich bei den Bons um zweckgebundene Geldzuwendungen, die bei den Mitarbeitern zu Einnahmen in Geld bzw. Geldeswert führen. Ein bei Dritten einlösbarer Warengutschein sei aber nur dann als Sachbezug zu behandeln, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache ausgestellt ist, so dass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen kann. Dies sahen die Richter hier nicht gegeben, da die Mitarbeiter zwar nur Mahlzeiten bzw. Lebensmittel kaufen durften, dabei aber unter der großen Auswahl an Essbarem die freie Auswahl haben. Zudem habe der Arbeitgeber nicht sicherstellen können, dass die Schecks ausschließlich zur Verpflegung an Arbeitstagen verwendet würden (Az.: 15 K 1185/09 H(L)).
von: Anna Pietras
Am 24. August 2010 um 09:50 Uhr