Verwaltung: Dienstunfall Zeckenbiss - Argumentation muss hieb- und stichfest sein
Anna Pietras | 24. August 2010Bereits mehrfach haben sich Gerichte in verschiedenen Streitfällen mit der Frage befasst, ob ein Zeckenbiss als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Die Entscheidungen sind dabei zuletzt zu Gunsten der Kläger ausgefallen (vgl. LohnPraxis 4/2010 und 8-9/2009). Das Verwaltungsgericht Neustadt (AZ.: 6 K 542/10.NW) hat dagegen die Forderung eines Polizeibeamten, einen Zeckenbiss als Dienstunfall anzuerkennen, abgelehnt. Dieser hatte den Auftrag erhalten, einen Autobahnparkplatz mit angrenzendem Wald zu durchsuchen. Kurz darauf stellte der Mann einen Zeckenbiss am Bein fest und ließ die Zecke noch am selben Tag vom Arzt entfernen. Nach Auffassung des Gerichts kann ein Zeckenbiss nur dann als Dienstunfall anerkannt werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort die Zecke den Betroffenen befallen hat. Der Kläger habe aber eingeräumt, sich vor dem Einsatz auf der Terrasse eines Gartens aufgehalten zu haben. Deshalb bestehe die Möglichkeit, dass ihn die Zecke im privaten Lebensbereich befallen hat.
von: Anna Pietras