Vergütung: Verpflegungsmehraufwand bei verschiedenen Einsätzen
Oliver Stilz | 31. August 2010Leiharbeitnehmer verfügen typischerweise über keine regelmäßige Arbeitsstätte und können daher nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich einen Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Im Streitfall war der Kläger in einem Hafengebiet als Leiharbeiter bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Mitarbeiter mehreren benachbarten Betrieben jeweils kurzfristig nach Bedarf überlassen hatte. Bei seiner Einkommensteuerveranlagung verlangte der Mann die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen, was das Finanzamt aber ebenso wie das Finanzgericht ablehnte. Die Revision war dagegen erfolgreich. Nach § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG könnten Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten Mehraufwendungen für ihre Verpflegung als Werbungskosten abziehen, so die Richter. Eine solche Auswärtstätigkeit liege auch dann vor, wenn ein Beschäftigter vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich eingesetzt wird. Keine Auswärtstätigkeit sei dagegen die Tätigkeit an der (regelmäßigen) Arbeitsstätte – also an der dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, der der Beschäftigte zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist laut Urteil in der Regel im Betrieb des Arbeitgebers der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers.
Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger in Einrichtungen der verschiedenen Kunden seines Arbeitgebers gearbeitet hat. Er habe sich als Leiharbeitnehmer nicht darauf einrichten können, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Die Richter ließen jedoch offen, ob der Auffassung der Finanzverwaltung zu folgen ist, dass ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses dem Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Denn im Streitfall (Az.: VI R 35/08) war der Mann immer nur kurzfristig bei einem Kunden tätig.
von: Oliver Stilz