Arbeitsrecht: Klagefrist ist nach Kündigung bindend

Oliver Stilz | 7. September 2010

Auch wenn Sie bei einer Entlassung die Kündigungsfrist zu kurz berechnen, kann sich der betroffene Arbeitnehmer nur innerhalb von drei Wochen wehren. Erhebt er in diesem Zeitraum keine Klage, hat die Kündigung zum „falschen“ Termin Bestand, so das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 700/09). Mit diesem Urteil haben die Richter die Klage eines Tankstellenmitarbeiters abgewiesen. Der Mann arbeitete seit 1995 in dem Betrieb, wurde nach einem Pächterwechsel aber Mitte April 2008 zum 31. Juli 2008 entlassen. Erst im November 2008 versuchte er dann seinen Lohn für die Monate August und September einzuklagen, da er seiner Ansicht nach eine Kündigungsfrist von fünf Monaten zum Jahresende hatte. Das Gericht erkannte zwar an, dass der Tankstellenpächter eine zu kurze Kündigungsfrist gewählt hatte. So wurden nur die Beschäftigungsjahre beim unmittelbaren Vorpächter berücksichtigt. Der Tankwart hätte aber auch in diesem Fall binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Rechtsmittel einlegen müssen. Damit, so die Richter, endete das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2008 und der Mann hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Lohnzahlung.

von: Oliver Stilz

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