Lohn: Zuschläge für Bereitschaftstage nicht immer steuerfrei
Oliver Stilz | 7. September 2010Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sind diese nach § 3b EStG steuerfrei. Als Nachtarbeit gilt dabei die Arbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr. Das bedeutet nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aber nicht, dass jeder Beschäftigte, der dementsprechend nachts oder an Sonn- und Feiertagen arbeitet, die dafür erhaltene Vergütung steuerfrei vereinnahmen kann (Az.: 3 K 6251/06 B). Geklagt hatte ein bei einem Krankenhaus angestellter Arzt, der an bestimmten Tagen Rufbereitschaft hatte. Für die Rufbereitschaft, die werktags von 16.00 bis 8.00 Uhr und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen von 8.00 bis 8.00 Uhr des Folgetages dauerte, erhielt der Mediziner einen Stundesatz (40% seines Grundlohns) als Vergütung; und zwar auch für die Stunden, die nicht als Nacht- oder Sonn- und Feiertagsarbeit galten, wie beispielsweise werktags vor 20.00 Uhr. Das Finanzamt verweigerte daher eine Steuerbefreiung für diese Zahlungen und bekam jetzt vom Finanzgericht Recht: Da das Krankenhaus keinen erhöhten Steuersatz für die Rufbereitschaftszeiten gezahlt habe, sondern lediglich einen Bruchteil des Grundlohns, könne nicht von einem Zuschlag im Sinne des § 3b EStG, der steuerfrei belassen werden muss, ausgegangen werden. Nach Ansicht der Richter durfte das Finanzamt daher die Zahlungen in voller Höhe als Arbeitslohn besteuern.
von: Oliver Stilz