Arbeitsrecht: Begrenzung der Dienstzeit für bAV ist nicht diskriminierend

Anna Pietras | 12. Oktober 2010

Wird die für die betriebliche Altersversorgung (bAV) anrechenbare Dienstzeit auf 40 Jahre beschränkt, dann ist dies keine unzulässige Benachteiligung von Mitarbeitern, die diese Dienstzeit nicht erreichen können. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hervor (LAG, Az.: 4 Sa 7/10). In dem Streitfall war in dem Pensionsplan eines Unternehmens vorgesehen, dass bei den Versorgungsbezügen für Mitarbeiter, die mit 65 Jahren ausscheiden, höchstens 40 Dienstjahre berücksichtigt werden. Der in der Firma beschäftigte Kläger meinte, dass diese Begrenzung wie in seinem Fall dazu führe, dass Mitarbeiter, die bei Eintritt in das Unternehmen jünger als 25 Jahre alt gewesen waren, eine geringe Rente bekommen als Beschäftigte, die bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet hätten. Dies sei eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters.
Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Das LAG bestätigte die Rechtsauffassung, der Pensionsplan verstoße nicht gegen das AGG. Denn die Regelung knüpfe nicht an das Lebensalter, sondern an die Betriebszugehörigkeit an. Die Schlechterstellung sei zudem durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt, da durch die Regelung das Risiko begrenzt werde, um die bAV für den Arbeitgeber kalkulierbar zu machen. Solche Regelungen, wie z.B. Bestimmungen über Mindest- oder Höchstaltersgrenzen, Wartezeiten, Spätehen- oder Altersabstandsklauseln und Begrenzungsklauseln, seien in bAV-Systemen weit verbreitet. Da der Arbeitgeber bei einer von ihm finanzierten Altersversorgung frei über deren Einführung entscheiden dürfe, könne er auch bestimmen, welche Leistungen er zusagt und wie hoch die Leistungen ausfallen.

von: Anna Pietras

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