Arbeitsrecht: Staffelung der Urlaubstage nach Altersgruppen nicht immer zulässig
Anna Pietras | 19. Oktober 2010Ist die Zahl der Urlaubstage an das Alter des Beschäftigten gekoppelt, kann es sich um eine unmittelbare Benachteiligung handeln. Jüngere Mitarbeiter werden dabei nach Auffassung des Arbeitsgerichts Wesel in unzulässiger Weise schlechter gestellt als Ältere. Einen entsprechenden Fall entschied das Gericht zu Gunsten einer Beschäftigten (Az.: 6 Ca 736/10). Die 23-jährige Klägerin sah sich durch eine tarifvertragliche Regelung benachteiligt: § 15 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (MTV) enthält eine Staffelung der Urlaubstage nach Altersgruppen zwischen 30 und 36 Tagen. Dies verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Arbeitsgericht Wesel stimmte dem zu. Nicht gelten ließ es das Argument des Arbeitgebers, der MTV gewähre einen höheren Urlaubsanspruch als das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und stelle die Beschäftigten somit besser. Dies sei ein falscher Vergleichsrahmen. Ob eine Schlechterstellung vorliegt, könne sich nur durch einen Vergleich mit Arbeitnehmern ergeben, die wie die Klägerin unter den Anwendungsbereich des MTV Einzelhandel fallen. Ein Vergleich zwischen Arbeitnehmern, für die der MTV gilt, und Arbeitnehmern, denen lediglich der gesetzliche Urlaubsanspruch zusteht, sei nicht vorzunehmen.
Mit seinem Urteil widersprach das Gericht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das Urlaubsstaffeln ohne konkrete Begründung für zulässig erklärt hat. Zwar könne eine Ungleichbehandlung durch ein legitimes Ziel prinzipiell gerechtfertigt sein (§ 10 Satz 1 AGG), so die Arbeitsrichter. Auch könne die Regelung im MTV die Vereinbarkeit von Beruf und Familie möglicherweise unterstützen. In vorliegenden Fall bezweifelte die Kammer dies aber. Denn das Ziel der Altersstruktur müsse anhand von objektiven Faktoren nachvollziehbar gemacht werden. Hier sei die Altersstaffelung aber willkürlich und daher diskriminierend.