Arbeitsrecht: Kündigung muss bei Minderjährigen an die Eltern gehen
Oliver Stilz | Dienstag, den 13. Dezember 2011Wollen Sie einem minderjährigen Auszubildenden kündigen, müssen Sie dessen Eltern als gesetzliche Vertreter in den Schriftverkehr einbeziehen. Dabei reicht es aus, wenn die Eltern die Kündigung im Briefkasten haben – dann gelangt das Papier in deren so genannten Herrschaftsbereich.
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