SV: Pfarrer ist auch im Ruhestand im Dienst
Oliver Stilz | 10. Januar 2012Die Berufsgenossenschaft muss nicht für die Dienstunfallfolgen eines Pfarrers im Ruhestand aufkommen. Denn anders als bei Beamten besteht bei das Dienstverhältnis bei Geistlichen im Ruhestand fort und die Tätigkeiten eines Pfarrers nach seiner aktiven Zeit sind somit versicherungsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit dieser Einschätzung hat das Landessozialgericht der Berufsgenossenschaft Recht gegeben (Az.: L 3 U 207/10). In dem Fall hatte sich ein 77-jähriger Pfarrer im Ruhestand im Jahr 2009 bereit erklärt, in seiner früheren Kirchengemeinde des Karfreitags-Gottesdienst zu gestalten und durchzuführen. Kurz vor Beginn der Zeremonie brach er sich jedoch das Bein. Die Evangelische Kirche zeigte den Unfall bei der Berufsgenossenschaft an.
Diese lehnte jedoch eine Entschädigung ab, weil der Pfarrer nicht zum versicherten Personenkreis gehöre. Wegen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten sei er versicherungsfrei. Der Geistliche argumentierte dagegen, er habe keine Vergütung erhalten und sei wie eine versicherte Person tätig geworden.
Nach Ansicht der Richter besteht bei einem Pfarrer allerdings das Dienstverhältnis auch im Ruhestand fort, schließlich behalte er alle mit der Ordination erworbenen Rechte. Auch das kirchliche Disziplinarrecht gehe weiter und die Amtsausübung eines Pfarrers werde damit auch nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Daher urteilte da Gericht, dass ein Unfall in Ausübung des Dienstverhältnisses ein Dienstunfall bleibt, für den die beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften gelten.
von: Oliver Stilz