Vergütung: Landesrichter setzen EuGH-Vorschlag um

Oliver Stilz | 10. Januar 2012

Ist ein Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum hinweg durchgehend arbeitsunfähig, gehen seine Urlaubsansprüche spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verloren. Dementsprechend müssen die Ansprüche bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abgegolten werden. Zu diesem Urteil ist das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gekommen und beruft sich dabei auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Folge der „Schultz-Hoff-Entscheidung“. Der Kläger war von 2006 bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen Ende November 2010 arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner Klage wollte er die Abgeltung seiner Urlaubsansprüche seit dem Jahr 2007 erstreiten. Nach Ansicht der Richter hat er jedoch nur noch Ansprüche auf das Jahr 2009, die der Jahre zuvor sind verfallen.

Gemäß Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Absatz 3 BurlG) gehe der Urlaubsanspruch am Ende des ersten Quartals des Folgejahres unter; als Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung habe das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. Laut EuGH sei eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale Regelung, die den Übertragungszeitraum auf 15 Monate beschränkt, nicht zu beanstanden. Das Gericht urteilte daher, dass Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergehen und der Arbeitgeber diese bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abgelten muss (Az.: 10 Sa 19/11).

von: Oliver Stilz

Einen Kommentar schreiben