Arbeitsrecht: Kündigung in der Probezeit eines HIV-Infizierten war nicht diskriminierend

Oliver Stilz | 24. Januar 2012

In bestimmten Berufen birgt eine HIV-Infektion Risiken für die Allgemeinheit. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis in der Probezeit kündigen, ohne gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu verstoßen. Zu diesem Urteil ist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gekommen und hat damit die Klage eines chemisch-technischen Assistenten auf Entschädigung abgewiesen. Der Mann war in einem Pharmaunternehmen mit der Herstellung von Medikamenten in einem Reinbereich betraut.

Sein Arbeitgeber hatte für diesen Fertigungsabschnitt allgemein festgelegt, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art – insbesondere mit HIV-Infektion – nicht beschäftigt werden dürfen. Entsprechend kündigte er das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit, nachdem er von der Infektion erfahren hatte. Zu Recht, so die Richter (Az.: 6 Sa 2159/11). Die Kündigung sei nicht willkürlich und verstoße somit nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es könne dem Arbeitgeber nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen. Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn das Unternehmen auf dieser Grundlage einen dauerhaft mit dem HI-Virus infizierten Mitarbeiter entlässt. Da sich der Mann noch in der Probezeit befand, war keine soziale Rechtfertigung der Kündigung nötig, eine Entschädigung nach dem AGG steht ihm laut Urteil aber auch nicht zu. Dabei sei es irrelevant, ob eine bloße HIV-Infektion zu den Behinderungen im Sinne des Gesetzes zählt. Denn die mögliche Ungleichbehandlung sei durch das Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt, jede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Beschäftigte auszuschließen (siehe auch LohnPraxis 10/2011, Seite 13).

Oliver Stilz

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