Schlafmütziges Finanzamt – Anspruch auf Erstattung verjährt
Oliver Stilz | 24. Januar 2012Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt versehentlich zu viel angerechnete und an den Arbeitnehmer erstattete Lohnsteuer nicht mehr zurückfordern kann, wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids mehr als fünf Jahre vergangen sind. Zu diesem Zeitpunkt entsteht der Rückforderungsanspruch, für den eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt. Dabei komme es nicht auf den Zeitpunkt der Anrechnungsverfügung an, so die Richter (Az.: VII R 55/10). Ein Finanzamt hatte im Einkommensteuerbescheid eines Beschäftigten wegen eines eigenen Fehlers den zehnfachen Betrag der abgeführten Lohnsteuer angerechnet und ihm eine entsprechend hohe Steuererstattung ausgezahlt. Der Steuerzahler verschwieg den Fehler.
Erst mehr als fünf Jahre, nachdem es den Einkommensteuerbescheid zuletzt geändert hatte, erkannte das Finanzamt den Fehler. Die Beamten korrigierten die Anwendungsverfügung und verlangten den zu viel ausgezahlten Erstattungsbetrag zurück. Nach Ansicht des BFH geht das nicht. Nach Ablauf der Verjährungsfrist solle Rechtssicherheit darüber herrschen, was der Steuerpflichtige zu zahlen hat und was ihm zu erstatten ist. Nach Ablauf diese Frist dürfe die Behörde daher keine Zahlungsansprüche mehr geltend machen. Ebenso wenig könne schließlich der Steuerzahler noch verlangen, dass nachträglich etwas auf die festgesetzte Steuer angerechnet und erstattet wird.
Oliver Stilz