Verwaltung: Zeitarbeitsfirmen müssen SV-Beiträge nachzahlen
Andrea Auler | 7. Februar 2012Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund darf von Zeitarbeitsfirmen nachträglich Sozialversicherungsbeiträge einfordern, wenn die Firmen ihre Arbeitnehmer auf Basis von Tarifverträgen mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) schlechter bezahlt haben als die Stammarbeitnehmer des entleihenden Betriebes. Voraussetzung ist allerdings, dass ein bestandskräftiger Bescheid über eine vorangegangene Betriebsprüfung für den gleichen Zeitraum zurückgenommen wird. Zu diesem Beschluss ist das Sozialgericht Dortmund im Fall einer Personalagentur gekommen, von der die DRV Bund Sozialversicherungsbeträge in Höhe von 64.000 € nachforderte. Nachdem das Bundesarbeitsgericht am 14.12.2010 die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt hatte, errechnete die DRV Bund ihre Beitragsnachforderungen aus der Differenz zwischen dem von der Personalagentur gemeldeten Arbeitsentgelt und der Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer.
Das Sozialgericht hatte hiergegen keine Bedenken. Einen kleinen Erfolg erzielte die Personalagentur aber: Weil die DRV Bund den für den gleichen Zeitraum bereits erlassenen und bestandskräftigen Bescheid über eine Betriebsprüfung nicht zurückgenommen hatte, hat der Widerspruch der Personalagentur nun aufschiebende Wirkung (Az.: S 25 R 2507/11 ER).
von: Andrea Auler