Vergütung: Altersteilzeit genießt eine Sonderstellung
Andrea Diederich | 30. April 2012Sieht eine Versorgungsordnung im Rahmen einer Gesamtzusage vor, dass sich die Höhe der Betriebsrente nach der anzurechnenden Dienstzeit und dem zuletzt bezogenen rentenfähigen Verdienst richtet und dass sich bei Arbeitnehmern in Teilzeit der rentenfähige Verdienst auf Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades in den letzten 120 Kalendermonaten des Arbeitsverhältnisses errechnet, so ist es Auslegungssache, ob für Beschäftigte in Alterszeit die Sonderregelung für Teilzeitkräfte oder aber die Grundregelung für Vollzeitbeschäftigte gilt. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Fall eines Klägers hervor, der von Juli 1977 bis Mai 2008 bei einem Unternehmen beschäftigt war und zwischen Juni 2002 und Mai 2008 auf Grund einer Altersteilzeitregelung nur noch 50% der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitkräfte gearbeitet hatte. Seit dem 1.6.2008 gewährt ihm sein Arbeitgeber eine Betriebsrente, die sich nach der für Teilzeitkräfte getroffenen Sonderregelung und einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 70% in den letzten 120 Monaten berechnet. Darin sah der Kläger eine Benachteiligung.
Zu Recht, wie das BAG entschied. Denn die Sonderregelung für Teilzeitkräfte finde bei dem Rentner keine Anwendung, da er mit anderen Teilzeitbeschäftigten nicht vergleichbar sei. Folglich müsse sich die Betriebsrente nach der für Vollzeitkräfte getroffenen Grundregelung richten (Az.: 3 AZR 280/10).
von: Andrea Auler