Lohn: Steuerpflichtiger Arbeitslohn fließt auch bei GGF erst später zu
Oliver Stilz | 15. Mai 2012Auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) führen Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto im Einzahlungsjahr noch nicht zu steuerpflichtigem Zufluss von Arbeitslohn. Das hat das Finanzgericht Hessen im Fall einer beherrschenden Gesellschafterin und gleichzeitig angestellten Geschäftsführerin einer GmbH entschieden (Az.: 1 K 250/11). Die Frau hatte 2008 mit der Gesellschaft die Ansammlung von Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto vereinbart, 2009 wurde der Vertrag um eine Zeitwertkontengarantie ergänzt, wonach die GmbH als Arbeitgeber für alle Einzahlungen ab dem 1.1.2009 die Rückzahlung in voller Höhe garantierte. Das Finanzamt berechnete bei der Frau für 2009 Einkommensteuer für die Zuführungen auf dem Konto. Die GGF sei sowohl Arbeitnehmerin als auch Organ der GmbH, weshalb bereits die Gutschrift des künftig anfallenden Lohns auf dem Konto zum Zufluss von Arbeitslohn führt.
Das sahen die Richter anders: Die Frau sei zwar beherrschende GGF gewesen, habe jedoch als Geschäftsführerin und damit als Arbeitnehmer nichtselbständige Einkünfte erzielt. Entscheidend ist demnach, wann ihr tatsächlich Arbeitslohn zufließt. Dies sei 2009 noch nicht der Fall gewesen. Denn die einzelnen Beträge seien weder bar ausgezahlt noch auf ein Bankkonto überwiesen worden. Auch die Bilanzierung der Verbindlichkeiten durch die GmbH führte nach Ansicht des Gerichts nicht zu einem Zufluss. Die Frau habe auf das Zeitwertkonto auch nicht frei zugreifen können und nicht das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes auf dem Konto getragen. Vielmehr sei vertraglich festgehalten worden, dass das Guthaben der GGF erst später in Zeiten der Arbeitsfreistellung den ausfallenden Arbeitslohn ersetzen soll.
von: Oliver Stilz