Vergütung: Beamte haben finanziellen Anspruch für verpassten Urlaub

Oliver Stilz | 15. Mai 2012

Beamte haben bei ihrem Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf finanzielle Vergütung, wenn sie ihren bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen aus Krankheitsgründen ganz oder zum Teil nicht nehmen konnten. Für darüber hinausgehende Urlaubsansprüche kann eine nationale Regelung aber eine finanzielle Vergütung ausschließen. Mit diesem Urteil (Az.: C-337/120) stellt sich der Europäische Gerichtshof gegen das deutsche Beamtenrecht, nach dem Urlaub nach einem Übertragungszeitraum von neun Monaten ersatzlos verfällt. Die Europarichter berufen sich dabei auf die EU-Arbeitszeitrichtlinie, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen erhält. Dieser bezahlte Mindesturlaub darf demnach außer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Die Richtlinie gelte für alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche – und damit auch für Beamte. Damit widerspricht das Gericht der Stadt Frankfurt. Diese hatte im Fall eines Feuerwehrmannes argumentiert, dass im deutschen Beamtenrecht keine Geldabfindung für nicht genommenen Urlaub vorgesehen ist.

Nach Ansicht der Richter beendet der Eintritt in den Ruhestand das Arbeitsverhältnis des Beamten. Daher habe der Mann Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er aus Krankheitsgründen nicht nehmen konnte. Weitere Ansprüche können laut Urteil aber durch nationale Regelungen ausgeschlossen werden. Allerdings betonten die Richter, dass der Verfallszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in Deutschland erlischt, zu kurz ist. Er müsse in jedem Fall den Bezugszeitraum von einem Jahr „deutlich“ überschreiten. Jetzt müssen die nationalen Gerichte eine Lösung finden.

von: Oliver Stilz

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