Lohn: Straßennamen im Fahrtenbuch reichen dem BFH als Ziel nicht aus
Oliver Stilz | 29. Mai 2012Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrt ausweisen. Diese Anforderung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht erfüllt, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind, selbst dann, wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden. Eine GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einen Dienstwagen überlassen. Im Rahmen der Lohnsteueranmeldung verlangte sie, den für die Dienstwagenüberlassung angesetzten geldwerten Vorteil nicht mit der 1%-Regelung, sondern auf Grundlage der vom GGF geführten Fahrtenbücher zu versteuern. Diese wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsangaben auf, gelegentlich auch die Namen von Kunden oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z. B. Tanken); außerdem den Kilometerstand nach Fahrtende und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Daneben hatte die GmbH nachträglich eine Auflistung ergänzt, die sie auf Grundlage eines handschriftlich geführten Tageskalenders des GGF erstellt hatte. Diese enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt.
Der BFH verwarf das Fahrtenbuch jetzt als nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet seien. Eine solche vollständige Aufzeichnung verlangt nach Ansicht der Richter grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügten die Angaben des GGF nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergäben. Somit waren laut Urteil weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Einträge gewährleistet. Bei dieser Art der Aufzeichnung reiche es nicht aus, die fehlenden Angaben nachträglich hinzuzufügen (Az.: VI R 33/10).
von: Oliver Stilz