Arbeitsrecht: Richter setzen Videoüberwachung weiter enge Grenzen
Andrea Diederich | 26. Juni 2012Entwendet eine Verkäuferin Zigaretten aus dem Warenbestand ihres Arbeitgebers, kann dies eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch bei bereits mehrjähriger Betriebszugehörigkeit rechtfertigen. Stützt der Arbeitgeber seine Kündigung dagegen auf Videomaterial, das mittels einer verdeckten Überwachung gewonnen wurde, kann das entsprechende Beweismaterial in einem Gerichtsverfahren nicht ohne Weiteres verwendet werden. Das Interesse des Arbeitgebers hat gegenüber dem Schutz des so genannten informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmerin nur dann höheres Gewicht, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der mit ihr verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung als schutzbedürftig einzustufen ist. Und das ist aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts nur dann der Fall, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, es keine andere Möglichkeit zur Aufklärung gibt und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Damit setzen die Richter der Videoüberwachung am Arbeitsplatz weiterhin enge Grenzen (BAG; Az.: 2 AZR 153/11).
Im konkreten Fall hatte eine Verkäuferin eines bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmens gegen ihre Entlassung geklagt. Im Dezember 2008 hatte ihr Arbeitgeber für den Zeitraum von drei Wochen mit Zustimmung des Betriebsrats verdeckte Videokameras in den Verkaufsräumen installiert. Begründet hatte das Unternehmen diesen Schritt mit dem Verdacht, dass auch Mitarbeiterdiebstähle zu den hohen Inventurdifferenzen beigetragen hätten. Der Videomitschnitt zeigte die Verkäuferin, wie sie bei zwei Gelegenheiten mindestens eine Zigarettenpackung aus dem Warenbestand genommen hatte, ohne diese zu bezahlen. Daraufhin kündigte ihr das Unternehmen fristlos bzw. hilfsweise fristgerecht. Die Frau war bereits zehn Jahre im Betrieb tätig, zuletzt als stellvertretende Filialleiterin. Das BAG hat die Sache nun zur weiteren Klärung an das Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen. Zwar teilten die Richter die Auffassung der Vorinstanz, dass der Kündigungsvorwurf berechtigt und eine ordentliche Kündigung damit rechtmäßig sei. Allerdings sei noch nicht eindeutig geklärt, so die Richter, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Verwertung der Videoaufzeichnungen gegeben seien.
von: Andrea Diederich
Am 17. Juni 2013 um 10:10 Uhr
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