Lohn: BAG macht Anspruchsfristen europatauglich
Oliver Stilz | 26. Juni 2012Im Windschatten der europäischen Vorgaben hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt seine Rechtsprechung bezüglich der Abgeltung von offenen Urlaubsansprüchen bei einer Kündigung überarbeitet. Demnach müssen Beschäftigte die Bezahlung nicht mehr innerhalb des laufenden Kalenderjahres bzw. im Falle einer Erkrankung innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres einfordern. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch falle als reiner Geldanspruch nicht unter das Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes, so die Richter – und zwar unabhängig davon, ob der Beschäftigte arbeitsfähig ist oder nicht.
Damit hat das BAG einem Operating-Manager Recht gegeben, dem zum Ende seiner Beschäftigung am 31.7.2008 noch 16 Tage Urlaub zustanden. Der Mann hatte allerdings erst im Januar 2009 eine Abgeltung des Urlaubs verlangt, weshalb sein Arbeitgeber und die Vorinstanzen die Meinung vertraten, der Anspruch sei nicht mehr gegeben. Nach Ansicht der Richter bestehen keine sachlichen Gründe, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten sollen als für einen arbeitsunfähigen Beschäftigten. Daher sei die so genannte Surrogatstheorie, wonach die Frist für die Abgeltung die Frist für den Urlaubsantritt ersetzt, auch für arbeitsfähige Mitarbeiter nicht mehr zeitgemäß (Az.: 9 AZR 652/10).
von: Oliver Stilz