Verwaltung: Gute Kommunikation ist das A und O

Andrea Diederich | 10. Juli 2012

Wechselt ein Unternehmen während laufender Tarifvertragsverhandlungen innerhalb eines Arbeitsgeberverbandes von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine ohne Tarifbindung, sind spätere gegen dieses Unternehmen gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen zum Abschluss eines Verbandstarifvertrages unzulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen die Gewerkschaft über diesen Statuswechsel informiert hat. Über den Fall eines Unternehmens der Verpackungsindustrie hatte jüngst das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Der Betrieb war bis zum 29.3.2009 tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband Druck und Medien Hessen e.V. (VDMH). Mit Wirkung zum 30.3.2009 wechselte er in eine nicht-tarifgebundene Mitgliedschaft und wurde zudem Mitglied im Arbeitgeberverband Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Unternehmen (VPU). Die Gewerkschaft ver.di wurde über diesen Statuswechsel unterrichtet.

Dennoch rief die Arbeitnehmervertretung Ende Mai 2009 die Beschäftigten des Verpackungsherstellers zu einem eintägigen Warnstreik auf, um eine Lohnerhöhung in der Druckindustrie durchzusetzen. Das Unternehmen forderte daraufhin von der Gewerkschaft Schadensersatz in Höhe von 35.000 Euro. Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, erklärte das BAG den Warnstreik für rechtswidrig und den Schadensersatzanspruch damit grundsätzlich als berechtigt. Der Wechsel der Mitgliedschaft sei hinreichend transparent und damit tarifrechtlich wirksam gewesen, so die Richter (Az.: 1 AZR/775/10). Das LAG Berlin-Brandenburg muss nun die tatsächliche Schadenshöhe und den entsprechenden Ausgleich feststellen.

von: Andrea Diederich

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