Vergütung: Verfassungsrichter fordern Familienzuschlag für homosexuelle Beamte
Oliver Stilz | 7. August 2012Die Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag ist seit dem 1. August 2001 unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Mit dieser Einschätzung hat das Bundesverfassungsgericht einen weiteren Schritt zur Gleichstellung von lesbischen und schwulen Lebenspartnerschaften gemacht. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, den in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten, die ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags „zeitnah“, d.h. während des entsprechenden Haushaltsjahres, geltend gemacht haben, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1. August 2001 zu zahlen.
Allein der im Grundgesetz verankerte besondere Schutz der Ehe rechtfertigt nach Ansicht der Richter die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht. Zwar gewährt der Bund den Anspruch, je nach Besoldungsgruppe liegt der Zuschlag bei 117,72 bis 123,64 €, inzwischen rückwirkend bis 2009 auch homosexuellen Beamten. Für die Zeit zwischen 2001 und 2009 können in Einzelfällen aber beträchtliche Summen zusammenkommen. Auch für die Bundesländer könnte der Entschluss Folgen haben. So haben Baden-Württemberg und Sachsen noch keine Gleichstellung beim Familienzuschlag vorgenommen. In anderen Bundesländern trat der Familienzuschlag zu unterschiedlichen Zeiten in Kraft (Az.: 2 BvR 1397/09).
von: Oliver Stilz