Verwaltung: Sechsmonatsfrist für Betriebsratswahl gilt auch für gestellte Beschäftigte

Oliver Stilz | 21. August 2012

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die mindestens sechs Monate in einem privatrechtlich geführten Unternehmen tätig sind, können sich dort in den Betriebsrat wählen lassen. Bei dieser Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht auf § 8 Absatz 1 Satz 1 BetrVG gestützt, nach dem sich alle Mitarbeiter und Auszubildende zur Wahl stellen können, die dem Betrieb bereits sechs Monate angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Seit einer Überarbeitung des Gesetzes im Jahr 2009 gelte das auch für Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in der Privatwirtschaft tätig sind. Auch wenn diese in keinem Arbeitsverhältnis zu diesen Unternehmen stehen, können sie daher nach Ansicht der Richter mit Ablauf der Sechsmonatsfrist in den Betriebsrat gewählt werden. Voraussetzung sei lediglich, dass sie in den Betrieb eingegliedert sind.

Mit diesem Urteil (Az.: 7 ABR 34/11) hat das Gericht die Betriebsratswahl im Betrieb eines privaten Unternehmens für unwirksam erklärt, der Dienstleistungen für ein öffentlich-rechtliches Universitätsklinikum erbringt. Daher beschäftigt das Unternehmen auch knapp 300 bei der Uniklinik beschäftigte Arbeitnehmer. Der Wahlvorstand hielt diese nicht für den Betriebsrat wählbar und wies einen entsprechenden Wahlvorschlag zurück. Die Bundesrichter sahen bei den gestellten Arbeitnehmern aber ein passives Wahlrecht in dem Einsatzbetrieb.

von: Oliver Stilz

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