Lohn: Listenpreis ist nicht gleich Endpreis
Anna Pietras | Dienstag, den 8. September 2009Die in den unverbindlichen Preisempfehlungen (UVB) der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise eignen sich nicht dazu, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen. Zwar gehören zum Arbeitslohn auch Vorteile, die Beschäftigten daraus entstehen, dass ihnen der Arbeitgeber Waren wie z.B. Jahreswagen auf Grund des Dienstverhältnisses verbilligt überlässt.
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