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	<title>LohnPraxis-Weblog</title>
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	<description>Themen zu Lohnsteuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht</description>
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		<title>SV: Treppensturz aus betrieblichen Gründen ist Arbeitsunfall</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Jun 2013 08:00:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Oliver Stilz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Sturz beim Holen der Geschäftspost kann auch nach Feierabend als Arbeitsunfall durchgehen. Zu diesem Urteil ist das Sozialgericht Heilbronn im Fall eines Unternehmers gekommen, der neben einer Kfz-Werkstatt ein Taxiunternehmen leitet. Betriebsstätte und Privatwohnung befinden sich im selben Gebäude, unten die Werkstatt, oben die Wohnung und das Büro. Nach dem Ende seiner Arbeit in [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Sturz beim Holen der Geschäftspost kann auch nach Feierabend als Arbeitsunfall durchgehen. Zu diesem Urteil ist das Sozialgericht Heilbronn im Fall eines Unternehmers gekommen, der neben einer Kfz-Werkstatt ein Taxiunternehmen leitet. Betriebsstätte und Privatwohnung befinden sich im selben Gebäude, unten die Werkstatt, oben die Wohnung und das Büro. <span id="more-664"></span>Nach dem Ende seiner Arbeit in der Werkstatt wollte der Mann wie üblich die Geschäftspost aus dem Briefkasten im Erdgeschoss in seinem Büro durchsehen. Dazu kam es aber nicht: Der Unternehmer verfehlte auf der einzigen Treppe, die vom Erd- ins Obergeschoss führt, eine Stufe. Dabei stürzte er so schwer, dass er sich das Schienbein brach. Anschließend wurde er mehrfach operiert.</p>
<p>Die Berufsgenossenschaft zahlte ihm zwar 5.000 € Verletztengeld als Vorschuss, lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall aber ab. Der Kläger habe seine Arbeit in der Werkstatt bereits beendet, als er die Treppe hochgestiegen sei. Dass er vor Feierabend noch die Post ins Büro habe bringen wollen, begründe keinen Versicherungsschutz. Das Sozialgericht gab dem Unternehmer aber Recht. Die Treppe sei der einzige Zugang zu den Büroräumen im Obergeschoss gewesen und demnach mehrmals täglich nicht nur vom Kläger, sondern auch von Angestellten und Geschäftskunden genutzt worden. Da der Mann zum Unfallzeitpunkt die Geschäftspost in sein Büro bringen wollte, um sie dort zu sichten und weiterbearbeiten zu lassen, hat er die Treppe aus Sicht der Richter aus betrieblichen Gründen genutzt (Az.: S 3 U 2912/12 T).</p>
<p>von: Oliver Stilz</p>
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		<title>Lohn: Gutschrift auf Zeitwertkonto ist bei GGF zunächst kein Arbeitslohn</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Jun 2013 07:00:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Oliver Stilz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohn]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führen Gutschriften auf ein Zeitwertkonto nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Mit dieser Einschätzung hat das Finanzgericht Münster einem Beratungsunternehmen Recht gegeben. Die Gesellschaft wollte ihren Mitarbeitern flexible Arbeitszeitmodelle anbieten, bei denen in einer ersten Phase ein Teil des Gehalts einbehalten wird. Stattdessen soll die Mehrarbeitszeit auf einem Zeitwertkonto gutgeschrieben werden. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Auch bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führen Gutschriften auf ein Zeitwertkonto nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Mit dieser Einschätzung hat das Finanzgericht Münster einem Beratungsunternehmen Recht gegeben. <span id="more-663"></span>Die Gesellschaft wollte ihren Mitarbeitern flexible Arbeitszeitmodelle anbieten, bei denen in einer ersten Phase ein Teil des Gehalts einbehalten wird. Stattdessen soll die Mehrarbeitszeit auf einem Zeitwertkonto gutgeschrieben werden. In einer zweiten Phase sollen die teilnehmenden Beschäftigten unter Fortzahlung ihre Bezüge von der Arbeit freigestellt werden. In einer Anrufungsauskunft erklärte das Finanzamt dem Unternehmen, dass Gutschriften auf den Zeitwertkonten nicht zum Zufluss von Lohn führen. Das gelte allerdings nicht für die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer.</p>
<p>Gegen die Einschränkung klagte die Gesellschaft mit Erfolg. Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führten bei den Arbeitnehmern erst in der Freistellungsphase zu einem Lohnzufluss, da sie erst dann über die entsprechenden Beträge wirtschaftlich verfügen könnten, argumentierten die Richter. Das gelte auch für die Geschäftsführer. Sie hätten es zwar durch ihre Stellung in der Hand, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen. Der beabsichtigte Abschluss der zivilrechtlich wirksamen Vereinbarungen über das Arbeitszeitmodell führt laut Gericht aber gerade dazu, dass die Fälligkeit hinausgeschoben wird. Ähnlich hatte bereits das Finanzgericht Hessen argumentiert (siehe LohnPraxis 6/7 2012, Seite 21). Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Az.: 12 K 3812/10).</p>
<p>von: Oliver Stilz</p>
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		<title>Vergütung: Kurze Unterbrechung einer Auswärtstätigkeit lässt Dreimonatsfrist nicht neu beginnen</title>
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		<pubDate>Tue, 28 May 2013 07:00:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andrea Diederich</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein selbstständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg zwei bis vier Arbeitstage pro Woche im Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, liegt laut Bundesfinanzhof grundsätzlich nur dann vor, wenn sie mindestens [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ein selbstständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg zwei bis vier Arbeitstage pro Woche im Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, liegt laut Bundesfinanzhof grundsätzlich nur dann vor, wenn sie mindestens vier Wochen dauert (BFH; Az.: III R 94/10). <span id="more-661"></span>Der Unternehmensberater war dagegen der Ansicht, dass diese Regelung auf seinen Fall nicht anzuwenden sei, da sie eine ununterbrochene und fortlaufende Tätigkeit voraussetze. Er sei jedoch im Rahmen einzelner aufeinanderfolgender Aufträge tätig geworden, die durch Heimarbeitstage und kurzfristige Dienstreisen für andere Kunden unterbrochen gewesen seien. Laut BFH ist eine ununterbrochene Vollzeittätigkeit jedoch nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 4 Absatz 5 Nr. 5 Satz 5 EStG. Vielmehr müsse der Mann dem Zweck der Vorschrift entsprechend seine auswärtige Verpflegungssituation an diejenige an seinem Wohnort anpassen. Hinweis: Laut BFH gilt gleiches auch nach der ab 2014 anwendbaren Neuregelung des Gesetzes (§ 9 Absatz 4a Satz 7 EStG).</p>
<p>von: Andrea Diederich</p>
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		<title>Arbeitsrecht: Im Zweifel gilt die übliche Arbeitszeit</title>
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		<pubDate>Tue, 28 May 2013 07:00:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andrea Diederich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt laut Bundesarbeitsgericht die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Beschäftigten zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Das gilt auch für außertarifliche Angestellte. Im konkreten Fall ging es um eine Mitarbeiterin mit einem Jahresgehalt von [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt laut Bundesarbeitsgericht die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Beschäftigten zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Das gilt auch für außertarifliche Angestellte. <span id="more-662"></span>Im konkreten Fall ging es um eine Mitarbeiterin mit einem Jahresgehalt von 95.000 €, in deren Arbeitsvertrag lediglich festgelegt war, dass sie „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit“ tätig werden sollte. Im Herbst 2010 hatte die Frau bereits 700 Minusstunden angesammelt, woraufhin ihr Arbeitgeber sie aufforderte, eine tägliche Arbeitszeit von 7,6 Stunden bzw. 38 Stunden pro Woche einzuhalten. Als die Mitarbeiterin sich weigerte, kürzte ihr Arbeitgeber ihr bis Januar 2011 das Gehalt um insgesamt rund 7.000 € mit der Begründung, sie komme ihren arbeitsvertraglichen Pflicht nicht vollständig nach. Im Dezember hatte die Frau nur 19,8 Stunden gearbeitet, im Januar sogar nur 5,5 Stunden.</p>
<p>Vor Gericht wollte die Frau durchsetzen, dass sie vertraglich nicht verpflichtet sei, 38 Stunden die Woche zu arbeiten. Überhaupt müsse sie nicht an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Stattdessen komme sie ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht dadurch nach, dass sie die ihr übertragenden Aufgaben erledige. Deshalb habe sie auch Anspruch auf das volle Gehalt. Vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ihre Klage jedoch erfolglos. Der Arbeitsvertrag setze als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Zudem konnte das Gericht nicht erkennen, dass eine Vereinbarung getroffen worden wäre, nach der die Arbeitspflicht von einem bestimmten Zeitmaß losgelöst ist. Demnach sei der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, der Frau eine Vergütung für Zeiten zu zahlen, in denen sie nicht gearbeitet hat (10 AZR 325/12).</p>
<p>von: Andrea Diederich</p>
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		<title>Arbeitsrecht: Abmahnung wegen Teilnahme an Betriebsratsversammlung kann wirksam sein</title>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 07:00:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andrea Diederich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Selbst wenn ein Arbeitnehmervertreter zu einer Betriebsratsversammlung eingeladen ist, muss er sich trotzdem die Frage stellen, ob die Sitzung so wichtig ist, dass er dafür seine berufliche Tätigkeit unterbricht. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht im Fall eines Gastronomiebetriebs mit mehreren Einrichtungen entschieden. Die für den Betrieb „F Airport“ gebildete Arbeitnehmervertretung hielt regelmäßig einmal pro Woche [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Selbst wenn ein Arbeitnehmervertreter zu einer Betriebsratsversammlung eingeladen ist, muss er sich trotzdem die Frage stellen, ob die Sitzung so wichtig ist, dass er dafür seine berufliche Tätigkeit unterbricht. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht im Fall eines Gastronomiebetriebs mit mehreren Einrichtungen entschieden. <span id="more-660"></span>Die für den Betrieb „F Airport“ gebildete Arbeitnehmervertretung hielt regelmäßig einmal pro Woche eine Sitzung ab. Zwischen Januar und Mai 2012 kam es zusätzlich zu insgesamt 41 Sondersitzungen. Nachdem sich der Betriebsrat allein im Februar ganze neun Mal zusammengesetzt hatte, erteilte der Arbeitgeber zwei Betriebsratsmitgliedern wegen der Teilnahme an einer weiteren Sitzung eine Abmahnung.</p>
<p>Der Betriebsrat klagte daraufhin wegen Behinderung seiner Arbeit. Doch die Abmahnungen seien nicht grundsätzlich rechtswidrig, so das LAG. Zwar habe im Zweifel die Teilnahme an der Betriebsratssitzung Vorrang. Werde allerdings nichts Wichtiges besprochen, könne es durchaus sachgerecht sein, das Mitglied als an der Teilnahme verhindert anzusehen, heißt es in der Begründung. § 100 BetrVG sieht zwar grundsätzlich vor, dass bei eiligen Fragestellungen auch neben der wöchentlichen Betriebsratssitzung Sondertreffen anberaumt werden dürfen. Es sei jedoch schwer vorstellbar, so das Gericht, dass – wie im vorliegenden Fall – nahezu täglich eine Betriebsratssitzung erforderlich ist (Az.: 6 TaBV 261/12).</p>
<p>von: Andrea Diederich</p>
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		<title>Lohn: Nachtzuschläge zählen bei der Entgeltfortzahlung mit</title>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 07:00:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andrea Diederich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Möchten Sie als Arbeitgeber Zuschläge für Nachtarbeit von der Entgeltfortzahlung ausnehmen, müssen Sie dies tarifvertraglich ausdrücklich regeln. Auf das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) können Sie sich in diesem Zusammenhang nur berufen, wenn eine entsprechende Regelung nicht besteht. Damit hat das Arbeitsgericht Cottbus einem Schichtarbeiter Recht gegeben, der an einigen Tagen, an denen er Nachtarbeit hätte leisten sollen, [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Möchten Sie als Arbeitgeber Zuschläge für Nachtarbeit von der Entgeltfortzahlung ausnehmen, müssen Sie dies tarifvertraglich ausdrücklich regeln. Auf das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) können Sie sich in diesem Zusammenhang nur berufen, wenn eine entsprechende Regelung nicht besteht. Damit hat das Arbeitsgericht Cottbus einem Schichtarbeiter Recht gegeben, der an einigen Tagen, an denen er Nachtarbeit hätte leisten sollen, arbeitsunfähig erkrankt war. <span id="more-659"></span>Sein Arbeitgeber zahlte ihm im Rahmen der Entgeltfortzahlung zwar seine tarifliche Vergütung, zog die Nachtzuschläge für die betreffenden Tage aber ab. Das Unternehmen berief sich auf § 6 Absatz 5 ArbZG, den das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung dahingehend ausgelegt hatte, dass Zuschläge nur für tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt werden müssen.</p>
<p>Das sah das Cottbusser Gericht anders. Laut geltendem Manteltarifvertrag würden die Nachtarbeitszuschläge nicht aus der Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung herausgenommen. Zudem gelte § 6 Absatz 5 ArbZG auch nicht als Musterregelung,  sondern sei als Auffangregelung konzipiert für den Fall, dass entsprechende tarifvertragliche Vereinbarungen fehlten. Es liege in der Natur des Entgeltausfallprinzips, so die Richter, dass der erkrankte Mitarbeiter so gestellt wird, als hätte er gearbeitet (Az.: 3 Ca 1851/12).</p>
<p>von: Andrea Diederich</p>
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		<title>Lohn: Eigener Hausstand bei den Eltern möglich</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Apr 2013 07:00:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Oliver Stilz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Erwachsene, berufstätige Kinder, die noch bei ihren Eltern wohnen, können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn sie in ihrer Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich schlafen. Zu diesem Urteil ist der Bundesfinanzhof im Fall eines 43-jährigen Chemikers gekommen (BFH; Az.: VI R 46/12). Der Mann hatte vergeblich die Kosten für eine Unterkunft an seinem Beschäftigungsort [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Erwachsene, berufstätige Kinder, die noch bei ihren Eltern wohnen, können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn sie in ihrer Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich schlafen. Zu diesem Urteil ist der Bundesfinanzhof im Fall eines 43-jährigen Chemikers gekommen (BFH; Az.: VI R 46/12). <span id="more-657"></span>Der Mann hatte vergeblich die Kosten für eine Unterkunft an seinem Beschäftigungsort geltend gemacht, wo er eine Zweitwohnung gemietet hatte. Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Haus seiner über 70 Jahre alten Mutter, in dem er ein Schlaf- und ein Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein nutzte. Küche, Wohn- und Esszimmer teilte er sich mit seiner Mutter.</p>
<p>Nachdem seine Klage in der Vorinstanz noch erfolglos geblieben war, hat der BFH die Sache jetzt an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Laut Einkommensteuergesetz unterhält keinen eigenen Hausstand, wer in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, ohne die Haushaltsführung wesentlich mitzubestimmen. Das gilt insbesondere für junge Arbeitnehmer, die nach Abschluss ihrer Ausbildung, wenn auch gegen eine Kostenbeteiligung, zunächst weiter in ihrem Zimmer wohnen. Anders als bei jungen Arbeitnehmern sei bei einem erwachsenen und wirtschaftlich eigenständigen Kind grundsätzlich davon auszugehen, dass es die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern oder einem Elternteil wesentlich beeinflusst. Das Kind könne daher im elterlichen Haushalt auch einen „eigenen Hausstand“ unterhalten und eine steuerliche doppelte Haushaltsführung begründen. Das müsse das FG jetzt überprüfen.</p>
<p>von: Oliver Stilz</p>
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		<title>Arbeitsrecht: Kein Auskünfte für abgelehnte Stellenbewerber</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Apr 2013 07:00:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Oliver Stilz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Abgelehnten Stellenbewerbern müssen Sie nicht mitteilen, ob Sie für den Arbeitsplatz einen anderen Bewerber eingestellt haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden und damit die Klage einer Softwareentwicklerin abgelehnt. Die 1961 in Russland geborene Frau hatte sich erfolglos auf eine ausgeschriebene Stelle bei einem IT-Unternehmen beworben. Da sie hinter der Nichtberücksichtigung eine Diskriminierung wegen [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Abgelehnten Stellenbewerbern müssen Sie nicht mitteilen, ob Sie für den Arbeitsplatz einen anderen Bewerber eingestellt haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden und damit die Klage einer Softwareentwicklerin abgelehnt. Die 1961 in Russland geborene Frau hatte sich erfolglos auf eine ausgeschriebene Stelle bei einem IT-Unternehmen beworben. <span id="more-658"></span>Da sie hinter der Nichtberücksichtigung eine Diskriminierung wegen ihres Alters, ihrer Herkunft und ihres Geschlechts vermutete, verlangte die Frau von dem potenziellen Arbeitgeber, ihr zu erklären, ob er einen anderen Bewerber eingestellt habe und wenn ja, welche Kriterien für die Auswahl entscheidend waren. Schließlich habe sie die Voraussetzungen für die Stelle erfüllt und sei dennoch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Das wertete die Frau als Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und verlangte eine Entschädigung.</p>
<p>Nach Ansicht des BAG hat die Softwareentwicklerin aber keinen Anspruch auf Auskunft darüber, ob und nach welchen Kriterien der Arbeitgeber einen anderen Bewerber eingestellt hat. Auch der eingeschaltete Europäische Gerichtshof leitete aus dem Europarecht keinen solchen Auskunftsanspruch ab (siehe LohnPraxis 8/9 2010, Seite 9). Zwar könne die Verweigerung des Zugangs zu Informationen durch den Arbeitgeber unter Umständen einen Gesichtspunkt darstellen, der bei einer vermuteten Diskriminierung als Beweis zu werten ist, so die Europarichter. Nach Ansicht des BAG lag hier aber kein solcher Fall vor. Die Frau habe zwar auf ihr Alter, ihre Herkunft und ihr Geschlecht hingewiesen. Ausreichende Indizien, dass sie deshalb benachteiligt worden sei, habe sie aber nicht vorgelegt. Allein die Verweigerung jeglicher Auskunft über den Einstellungsprozess begründet nach Ansicht der Richter keine unzulässige Benachteiligung (Az.: 8 AZR 287/08).</p>
<p>von: Oliver Stilz</p>
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		<title>Lohn: Europarichter dulden keinen Alleingang</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Apr 2013 07:00:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Oliver Stilz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohn]]></category>

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		<description><![CDATA[Die nationale Regelung eines EU-Mitgliedstaats, wonach Einkünfte eines Arbeitnehmers von der Einkommensteuer befreit sind, wenn sein Arbeitgeber seinen Sitz in diesem EU-Land hat, aber nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen EU-Land hat, verstößt gegen Europarecht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und damit die Rechtsauffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz bestätigt. Dabei ging [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Die nationale Regelung eines EU-Mitgliedstaats, wonach Einkünfte eines Arbeitnehmers von der Einkommensteuer befreit sind, wenn sein Arbeitgeber seinen Sitz in diesem EU-Land hat, aber nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen EU-Land hat, verstößt gegen Europarecht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und damit die Rechtsauffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz bestätigt. <span id="more-655"></span>Dabei ging es um die Frage, ob Entwicklungshelfer, die bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, anders behandelt werden als solche, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Land arbeiten. Der Kläger ist Däne und wohnt in Deutschland. Er arbeitet für ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, für das er drei Jahre im Ausland ein Entwicklungsprojekt begleitete.</p>
<p>Seinen Lohn unterwarf das deutsche Finanzamt der Einkommensteuer. Der Arbeitnehmer hingegen berief sich auf den so genannten Auslandstätigkeitserlass, wonach die Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, die im Ausland im Rahmen der Entwicklungshilfe für einen inländischen Arbeitgeber ausgeübt werden, einkommensteuerfrei sind. Das Finanzgericht sah in dieser Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, und solchen, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im europäischen Ausland beschäftigt sind, einen Verstoß gegen den EG-Vertrag und legte dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vor (Az. C-544/11).</p>
<p>von: Oliver Stilz</p>
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		<title>Arbeitsrecht: Konkurrenztätigkeit kann den Job kosten</title>
		<link>http://www.lohn-praxis.net/2013/04/16/arbeitsrecht-konkurrenztaetigkeit-kann-den-job-kosten/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Apr 2013 07:00:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Oliver Stilz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Macht Ihnen einer Ihrer Mitarbeiter unerlaubt Konkurrenz, können Sie ihm fristlos kündigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entscheiden und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden abgeändert. Geklagt hatte ein Rohrleitungsmonteur, der bei einem Betrieb für Abflussrohrsanierungen tätig war. Er hatte zunächst für seinen Arbeitgeber bei einer Kundin die Abflussrohre in Küche und Keller mit einer [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Macht Ihnen einer Ihrer Mitarbeiter unerlaubt Konkurrenz, können Sie ihm fristlos kündigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entscheiden und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden abgeändert. Geklagt hatte ein Rohrleitungsmonteur, der bei einem Betrieb für Abflussrohrsanierungen tätig war. <span id="more-656"></span>Er hatte zunächst für seinen Arbeitgeber bei einer Kundin die Abflussrohre in Küche und Keller mit einer Spezialkamera inspiziert. Einige Tage später kam der Installateur zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre. Dafür kassierte er 900 € in bar. Eine Quittung stellte der Mann nicht aus und behielt das Geld für sich.</p>
<p>Durch diese Konkurrenztätigkeit hat der Beschäftigte aus Sicht der Landesrichter seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt. Ein Arbeitnehmer dürfe im Marktbereich seines Arbeitgebers keine Dienste und Leistungen anbieten. Denn diesem solle der Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Einflussnahme durch seine eigenen Mitarbeiter offenstehen. Die fristlose Kündigung war deshalb laut Gericht wirksam, obwohl der Vorfall bereits vier Jahre zurücklag. Der Arbeitgeber hatte erst so spät von der Konkurrenztätigkeit erfahren, als ihn die Kundin wegen der Nachbesserung der mangelhaften Montage kontaktierte (Az.: 16 Sa 593/12).</p>
<p>von: Oliver Stilz</p>
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