Auch einem langjährigen Mitarbeiter können Sie unter Umständen ohne vorherige einschlägige Abmahnung außerordentlich kündigen, wenn er seinen Dienst-PC „exzessiv“ privat nutzt. Exzessiv ist der Umfang nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachen dann, wenn bei einem Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen an jedem Arbeitstag mehrere Stunden nur mit Schreiben und Beantworten privater E-Mails zusammenkommen und der Beschäftigte daher an manchen Tagen gar keine Zeit mehr für seine eigentliche Arbeit hat.
Muss einer Ihrer Mitarbeiter in einem bereits bewilligten Urlaub unerwartet sein krankes Kind pflegen, hat er keinen Anspruch darauf, dass Sie ihm die Pflegetage auf den Jahresurlaub anrechnen. Daran ändert auch ein ärztliches Attest nichts. Ein Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs besteht gesetzlich nur dann, wenn der Beschäftigte selbst während seines Urlaubs erkrankt. Zu diesem Urteil ist das Arbeitsgericht Berlin im Fall einer Verkäuferin gekommen.
Übernehmen Sie als Arbeitgeber für Ihre Geschäftsführer die Beiträge für einen Golfclub, sind diese grundsätzlich als Arbeitslohn einzustufen. Dabei spielt es nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen keine Rolle, ob der Geschäftsführer den Golfplatz in erster Linie zur Pflege von Geschäftskontakten nutzen will (Az.: 11 K 72/08).
Nach einem Antrag der Grünen-Fraktion sollte die steuerliche Behandlung von Dienstwagen in Unternehmen geändert werden, so dass sich die Höhe der steuerlichen Abschreibung mit steigendem Kohlendioxid-Anteil verringert. Zudem müsse sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die private Nutzung von Dienstwagen mit steigendem Kohlendioxid-Ausstoß entsprechend erhöhen.
Muss ein alleinerziehendes Betriebsratsmitglied seine Kinder durch Fremde betreuen lassen, weil es im Zuge seiner Betriebsratstätigkeit mehrere Tage auswärtig arbeitet, müssen Sie als Arbeitgeber die Kosten für die Betreuung im erforderlichen Umfang erstatten. Zu diesem Urteil ist das Bundesarbeitsgericht gekommen (Az.: 7 ABR 103/08).
Endet ein Arbeitsverhältnis während des Insolvenzverfahrens, stellt sich die Frage, wem die Rechte aus einer Lebensversicherung zustehen, die der Arbeitgeber zugunsten des Mitarbeiters abgeschlossen hat. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber – als Versicherungsnehmer – das im Versicherungsvertrag geregelte Bezugsrecht des Beschäftigten noch im Sinne dieses Vertrags widerrufen kann. Nur dann stünden die Rechte zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung.
Nimmt ein Unternehmer an offiziellen Delegationsreisen von Regierungsmitgliedern und am World Economic Forum teil, können die dafür anfallenden Reisekosten als Betriebsausgaben abziehbar sein. Zu diesem Urteil ist der Bundesfinanzhof gekommen (BFH; Az.: VIII R 32/07). Der Kläger hatte als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation an Auslandsreisen des Ministerpräsidenten und des Wirtschaftsministers seines Bundeslandes und – gemeinsam mit seiner Ehefrau – auch an Tagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos teilgenommen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat Beamten, die vor ihrer Pensionierung ihren Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnten, in einer Reihe von ähnlichen Verfahren einen finanziellen Ausgleich zugesprochen (Az.: VG 5 K 175.09). Nach der bisherigen Rechtsprechung stand dies nur Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft zu. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt dieser Anspruch aus der EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ angerechnet werden kann, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das gilt selbst dann, wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt (Az.: VI R 66/04).
Müssen Sie als Arbeitgeber einem abgelehnten Bewerber, der offensichtlich für eine ausgeschriebene Stelle geeignet ist, Auskunft darüber geben, ob Sie einen anderen Kandidaten eingestellt haben und wenn ja, nach welchen Kriterien? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, damit dieser klärt, ob das Gemeinschaftsrecht eine solche Auskunft verlangt.